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1. Nach § 13 Abs. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten beiden Jahre nach Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder - hersteller erworben hat. 2. Dabei muß zwischen dem Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals zugelassen worden ist, keine Identität bestehen (h.M.). 3. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 2 AKB ist einerseits den Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Kfz vor den Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren, andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein gefahren hat. 4. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsleistung auch auf mehrere geringwertigere Ersatzfahrzeuge aufteilen; Voraussetzung für die Erfüllung des § 13 Abs. 10 AKB ist es aber, daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt werden sollen. 5. Der Neuerwerb ist auch sichergestellt, wenn ein Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde. 6. Die in § 13 Abs. 10 AKB geforderte Sicherstellung setzt die gesicherte Prognose voraus, der Versicherungsnehmer werde die Neupreisentschädigung zur Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs (siehe auch 4) verwenden; eine Absichtserklärung reicht nicht aus. 7. Bei dem Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für eine Ersatzbeschaffung handelt es sich nicht lediglich um eine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, also um ein Tatbestandsmerkmal der Norm. 8. Daraus ergibt sich, daß eine Klage - auch auf Feststellung - der Neuwertentschädigung so lange keinen Erfolg haben kann, als nicht die Sicherstellung durch den Versicherungsnehmer dargetan ist.

OLG Köln (9 U 12/96) | Datum: 13.08.1996

S.a. OLG Koblenz VersR 1976, 335 ; BGH VersR 1980, 159 ; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln OLG Report 96, 89 f m.w.N.; OLG Köln VersR 1992, 90 ; BGH VersR 1980, 159 ; OLG Hamm r+s 1988, 37 zum sichergestellten [...]

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